Fahrschul-ABC: Diese Grundausstattung benötigt Ihr zum Gründen einer Fahrschule

23.08.2023 • Autos, Schulungsräume, Lernmaterial, Werbemittel, Homepage etc. – wer eine Fahrschule betreibt oder als Fahrlehrer arbeitet, muss bestens ausgerüstet sein. Wir erklären Euch, was Ihr alles berücksichtigen und besorgen müsst.

Wer als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer seine eigene Fahrschule gründen möchte, muss einige Auflagen, Anforderungen und Voraussetzungen erfüllen. Sind die obligatorischen Hürden genommen, müssen noch einige Maßnahmen für die perfekte Ausstattung – sowohl für die Fahrschulräume als auch für den Fuhrpark – durchgeführt werden. Denn die Einrichtung der Schulungsräume und Fahrschulfahrzeuge und eine entsprechende angenehme Atmosphäre sind zentrale Erfolgsfaktoren für jede Fahrschule. Je moderner und professioneller Ihr Eure Fahrschule gestaltet, umso erfolgreicher werdet Ihr sein. Hier ein Überblick, an was Ihr alles denken müsst.

Das Fahrschulauto für die Klasse B-Ausbildung

Fahranfängerinnen sollen in einem Fahrschulauto möglichst einfach das Autofahren lernen. Daher muss das Fahrzeug einige Ansprüche erfüllen und gut ausgestattet sein. Außerdem sollte es maximale Sicherheit gewähren und auf möglichst viele unterschiedliche Fahrtypen zugeschnitten sein. Ganz wichtig: Das Fahrschulauto muss dem Fahrlehrer die Möglichkeiten geben, jederzeit eingreifen zu können. Als Ausbildungsfahrzeug sind ausschließlich Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entsprechen. Generell per Gesetz verpflichtendes Zubehör wie Warndreieck und Verbandskasten gehören selbstverständlich auch in ein Fahrschulauto.

In Deutschland sind folgende Merkmale von Fahrschulautos gesetzlich durch die Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschrieben:

  • Doppelpedale, damit der Fahrlehrer im Notfall eingreifen und bremsen kann
  • Doppelte Spiegel von innen und außen
  • Ein Sitzplatz, der es dem Fahrlehrer ermöglicht, das Auto und den Verkehr im Überblick zu behalten
  • Mindestens zwei Sitzplätze
  • Bei Prüfungsfahrten mindestens vier Sitzplätze sowie zwei Türen auf der rechten Seite
  • Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h muss erfüllt sein

Schilder sind keine Pflicht!

Fahrschulautos dürfen in Deutschland für den Straßenverkehr kenntlich gemacht werden, um andere Verkehrsteilnehmer auf sich aufmerksam zu machen. Es ist jedoch keine Pflicht. Das erfolgt meistens durch ein Schild auf dem Dach, das auf der Vorderseite oder Rückseite mit einem roten Schriftzug „Fahrschule“ auf weißem Hintergrund beschriftet ist. Das Dachschild darf nicht beleuchtet sein. Oftmals sind Fahrschulautos seitlich an den Türen und/oder auf der Motorhaube mit Werbung für die Fahrschule beschriftet. Es bleibt jederzeit dem freien Ermessen des Fahlehrers überlassen, ob er bei Ausbildungsfahrten Schilder am Fahrzeug anbringt. Oft wird je nach Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler entschieden, ob ein Schild sinnvoll ist, um die übrigen Verkehrsteilnehmer darauf hinzuweisen. Bei Prüfungsfahrten dürfen keine Schilder angebracht werden!

Dachschild bei Unfall wichtig

Bei Privatfahrten (z.B von Schüler zum nächsten Schüler) muss das Dachschild abgenommen werden. Das Schild darf nur während einer Ausbildungsfahrt genutzt werden. Wichtig wird das Schild bei einem Unfall: Verwechselt der Fahrschüler beispielsweise Bremse und Gaspedal und bremst deshalb ohne trifftigen Grund im fließenden Verkehr stark ab, sodass es zu einem Auffahrunfall kommt, kann es juristische Sonderregelungen geben. Denn ist ein Fahrschulauto im Straßenverkehr vorschriftsmäßig und klar als dieses gekennzeichnet, müssen andere Verkehrsteilnehmer stets damit rechnen „dass Fahrschüler inadäquat auf Verkehrssituationen reagieren bzw. technische Schwierigkeiten haben und beispielsweise Gas und Bremspedal verwechseln oder eventuell auch zu stark und ohne hinreichenden Anlass abbremsen.“ Daher sollte man zu einem Fahrschulauto immer einen besonders großen Abstand halten.

Übrigens: Laut Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) sind VW Golf, VW Tiguan und Audi A3 die häufigsten Fahrschulautos in Deutschland.

Was sonst noch in einem Fahrschulauto zu finden ist

Neben der Pflicht kommt oft die Kür. Darum ist es für viele Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer wichtig, auch für eine gewisse Wohlfühlatmosphäre in ihren Fahrzeugen zu sorgen. Schließlich verbringen sie ja oft den kompletten Tag im Auto. Daher sind häufig kleine Handstaubsauger und Feuchttücher in den Fahrzeugen anzufinden, mit denen die Fahrlehrer ihr „Rollendes Reich“ sauber halten. Auch Duftbäumchen baumeln gern mal am Rückspiegel – schließlich wird in einem Fahrschulauto oft hart gearbeitet. Einrichtungen zur Verbindung von Smartphones werden auch gern genommen, damit auf langen Überlandfahrten für die nötige musikalische Untermalung gesorgt ist. Auch Wackeldackel und die obligatorische Klorolle mit Häkelhaube wurden schon in Fahrschulautos gesichtet – bilden aber eher eine Ausnahme.

Automatik- oder Schaltwagen?

Seitdem die Nachfrage nach E-Autos gestiegen ist und der Gesetzgeber 2021 den B197 Führerschein eingeführt hat, wollen immer mehr Fahrschülerinnen und Fahrschüler den Führerschein mit einem Auto mit Automatikgetriebe machen. Daher haben Fahrschulen nicht mehr nur Schaltwagen, sondern auch vermehrt Automatikwagen im Fuhrpark.

Besondere Anforderungen bei weiteren Klassen

Wenn eine Fahrschule auch auf Anhänger (Klasse BE) ausbilden möchte, wird ein entsprechender Anhänger benötigt. Gemäß Anlage 7 FeV (2.2.5) gelten für den Anhänger folgende Vorgaben. Noch mehr Infos zur Ausbildung und Prüfung der Klasse BE gibt es hier. Bei geringer Nachfrage verzichten einige Fahrschulinhaber allerdings darauf, sich einen eigenen Anhänger zuzulegen und leihen diesen im Bedarf bei Kollegen aus.

Möchte eine Fahrschule neben der B/BE-Ausbildung noch weitere Ausbildungklassen (A, C, CE, D, DE) anbieten, sind weitere Investitionen notwendig.

Die Unterrichtsräume

Das Grundlegende zuerst: Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach Paragraf 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes und nach Paragraf 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:

  • Die Arbeitsfläche je Fahrschüler muss mindestens einen Quadratmeter betragen
  • Die Arbeitsfläche für den Fahrlehrer inklusive Platzbedarf für Lehrmittel muss mindestens acht Quadratmeter betragen
  • Ein Luftvolumen je Person von drei Kubikmetern ist Voraussetzung
  • Die Schüler müssen dem Unterricht ohne räumliche Behinderung folgen können
  • Wie viele Fahrschüler gleichzeitig in einem Fahrschulraum ausgebildet werden dürfen, legt die Behörde anhand der Raumgröße fest. Diese Anzahl muss in der Fahrschule ausgehängt werden.
Wichtig: Die früheren Anforderungen an die Gesamtraumfläche und Raumhöhe wurde mit der Reform des Fahrlehrerrechts 2017 gestrichen!

Fahrschule muss ein „ortsfestes“ Gebäude sein

In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Ein ortsfestes Gebäude ist ein Bauwerk, das fest an einer Stelle steht. So werden „Fliegende Fahrschulen“, also zum Beispiel der Unterricht in Fahrzeugen oder Wohnwagen, vermieden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. Ein Unterrichtsraum darf nicht Teil einer Gastwirtschaft und auch kein Wohnraum sein. Er muss einen eigenen Zugang besitzen und darf nicht als Durchgang dienen. Außerdem muss er vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt und gut beleuchtet sein. Der Unterrichtsraum muss überdies ausreichend belüftet werden können sowie gut beheizbar sein. Die örtliche Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen. Laut Fahrlehrergesetz muss „eine ausreichend bemessene Kleiderablage vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Schüler muss mindestens eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4) vorhanden sein“.

Schulungsmaterialien und Lernunterlagen

In den Unterrichtsräume müssen während des theoretischen Unterrichts Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung zur Verfügung stehen. Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirm- und Produktionsflächen müssen eine ausreichende Größe vorweisen.

Außerdem müssen die für die Ausbildung der Fahrschule notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen. Dazu gehören aktuelle Fassungen von Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrsordnung (StVO), Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), Prüfungsrichtlinien, Fahrlehrergesetz (FahrlG) und darauf beruhende Verordnungen und Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und über Berufskraftfahrerqualifikationen. Die erforderlichen Lehrmittel müssen nicht ständig, aber während des theoretischen Unterrichts im Unterrichtsraum vorliegen. Zu anderen Zeiten können die Lehrmittel auch in anderen Räumen aufbewahrt werden. Lehrmittel können auch elektronisch vorliegen, wenn sichergestellt ist, dass sie von jedem Teilnehmer im Unterricht genutzt werden können. Viele Fahrschulen sind über die Grundausstattung hinaus heutzutage mit modernen Smart TV für den Theorie-Unterricht ausgestattet. Dazu kommen häufig auch Fahrsimulatoren für die Klasse B (ggf. auch Klasse CE).

Unterrichtsmaterial gibt es unter anderem hier:

Marketing und Werbung – Print und Online

Neben den obligatorischen und gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungskritierien für die Ausbildungsfahrzeuge und Schulungsräume sind natürlich auch diverse „weiche Faktoren“ wichtig, um die Sichtbarkeit und den Bekanntheitsgrad einer Fahrschule oder Fahrlehrer-Ausbildungsstätte zu erhöhen. So sollte jeder, der eine solche Institution betreibt, ein optimales Marketingkonzept erarbeiten. Wie unterscheidet sich Eure Fahrschule von den Wettbewerbern in der Region? Warum sollten Kunden gerade Eure Fahrschule auswählen? Über welche Kanäle erreicht Ihr Eure Zielgruppe am besten? Zielgerichtete Werbung – Print und Online – sollte daher unbedingt auf dem täglichen ToDo-Zettel von Fahrlehrern und Fahrlehrer-Lehrern stehen. Hier solltet Ihr Euch von Experten beraten lassen.

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